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Umlagefähige Nebenkosten: Welche Kosten darf der Vermieter abrechnen?

Von Gudrun
06.02.2024
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Viele Menschen haben mit hohen Nebenkosten zu kämpfen. Doch was genau sind umlagefähige Nebenkosten? Und welche Kosten darf der Vermieter eigentlich auf die Mietenden umlegen? Dies erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag.

Definition der umlagefähigen Nebenkosten

In vielen Fällen sind die Nebenkosten einer Immobilie umlagefähig. Dies bedeutet, dass die Kosten auf alle Mieter oder Eigentümer umgelegt werden können, die im Haus leben.

Die Nebenkosten umfassen in der Regel die Kosten für Wasser, Heizung, Strom, Müllentsorgung und Versicherungen. In manchen Fällen können auch andere Kosten umlagefähig sein, zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung der Immobilie oder für die Gemeinschaftsflächen.

Die Umlagefähigkeit der Nebenkosten ist in der Regel in den Miet- oder Kaufverträgen geregelt. Es ist jedoch auch möglich, die Umlagefähigkeit der Nebenkosten nachträglich durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Mietern oder Eigentümern festzulegen.

Wenn die Nebenkosten nicht umlagefähig sind, muss der Vermieter oder Eigentümer der Wohnung diese Kosten selbst tragen.

Prüfen Sie nach der jährlichen Nebenkostenabrechnung oder wenn sich die Anzahl der Personen in der Wohnung ändert, ob Sie die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen sollten, um die finanzielle Lücke bei der nächsten Nebenkostenabrechnung so gering wie möglich zu halten.

Welche Nebenkosten können umgelagert werden?

Die Kosten, die umgelagert werden können, sind diejenigen, die durch die Nutzung der Immobilie entstehen. Betriebskosten, welche bei der Nutzung des Gebäudes bzw. Grundstücks laufend anfallen, können Vermieter umlegen. 

Die Umlage der Kosten erfolgt entweder auf der Grundlage der Nutzung der Immobilie (zum Beispiel Wohnungen) oder auf der Grundlage der Anzahl der Einheiten in einer Immobilie (zum Beispiel Häuser). Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wasser- & Abwasserkosten
  • Grundsteuer
  • Versicherungen der Immobilie (Sach- und Haftpflichtversicherung)
  • Entwässerung
  • Heizkosten für Warmwasser und Heizung
  • Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Gebäudereinigung
  • Gartenpflege
  • Hausstrom und Beleuchtung für Flur, Keller, Gemeinschaftsräume sowie Außenflächen des Grundstücks
  • Aufzugskosten
  • Kabelanschluss, Antenne, Fernsehen (falls vorhanden und genutzt)
  • Kosten für Hausmeister
  • Waschraum
  • Sonstige Betriebskosten

Die sonstigen, umlagefähigen Betriebskosten werden vom BetrKV § 1 bestimmt. Dazu gehören beispielsweise die Reparaturkosten, welche durch eine laufende Nutzung entstehen. Auch die Kosten für die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen, wie einer Sauna, einem Fitnessraum oder eines Pools, können vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden.

Welche Nebenkosten können nicht umgelagert werden?

Es gibt einige Nebenkosten, die nicht umlagefähig sind. Dazu gehören unter anderem folgende Kosten:

  • Rücklagen für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • Kosten für die Verwaltung des Gebäudes (z.B. Honorare für die Hausverwaltung)
  • Kosten für die Betriebskostenabrechnung
  • Kosten für die Erstellung und Pflege der Gemeinschaftsordnung
  • Kosten für die Erstellung und Pflege des Haushaltsplans

Diese Kosten müssen von den Eigentümern bzw. den Vermietern selbst getragen werden und können nicht auf die anderen Bewohner des Hauses umgelegt werden.

Fazit zu umlagefähige Nebenkosten

Die umlagefähigen Nebenkosten sind ein wichtiger Bestandteil der Bewirtschaftung eines Gebäudes. Sie tragen dazu bei, die laufenden Kosten eines Gebäudes zu decken und sorgen dafür, dass das Gebäude in einem ordentlichen Zustand bleibt.

In vielen Fällen übernehmen die umlagefähigen Nebenkosten auch die Kosten für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen. Daher ist es wichtig, dass Mieter und Eigentümer sich über die umlagefähigen Nebenkosten informieren und diese im Auge behalten.

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