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Mietrecht: Wann Sie die Miete kürzen dürfen

Von Gudrun
08.02.2024
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Egal ob Heizungsprobleme, Schimmelbefall, Schädlinge, falsche Flächenangaben oder Lärmbelästigung. Bei gravierenden Mängeln können Sie die Miete kürzen. Doch nicht jeder Sachverhalt legitimiert eine Mietminderung. Wir erklären Ihnen, in welchen Fällen Sie die Mietzahlungen kürzen dürfen und wieviel weniger Sie bezahlen müssen.

Gründe, wann Sie die Miete kürzen dürfen

Es gibt verschiedene Gründe, die es Ihnen ermöglichen, die Miete zu kürzen. Es ist wichtig zu wissen, dass eine Mietminderung nicht einfach willkürlich vorgenommen werden kann, sondern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Wichtig ist, dass in jedem Fall vor einer Mietminderung zunächst der Vermieter über den bestehenden Sachverhalt informiert werden muss und diesem die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels gegeben werden sollte. Erst wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen wird, kann eine Kürzung der Miete gerechtfertigt sein.

Miete kürzen bei Heizungsproblemen

Der Klassiker unter den Problemen zwischen Mieter:in und Vermieter:in ist eine nicht richtig funktionierende Heizung. Besonders im Winter macht eine kaputte Heizung die Wohnung quasi unbewohnbar.

Dabei gehört es zu den Pflichten des Vermieters, dafür zu sorgen, dass die Wohnung warm genug aufgeheizt werden kann. Ansonsten darf Mieter:in die Miete kürzen oder sogar ganz einstellen. Das hängt von der Schwere der Mängel ab. Sollte es im Mietvertrag nicht anders geregelt sein, gilt eine Mindesttemperatur von 20 Grad als angemessen.

  • Werden die Wohnräume jedoch dauerhaft nicht wärmer als 19 Grad darf Mieter:in die monatlichen Zahlungen um fünf Prozent kürzen.
  • Sollte die Heizung im Winter einen Totalausfall haben, kann sogar eine Mietreduktion um 100 Prozent rechtens sein.

Als Mieter:in haben Sie jedoch die Pflicht den Vermieter:in direkt zu informieren, wenn die Heizung Mängel aufweist, damit er die Gelegenheit hat, eine Reparatur einzuleiten. Erst wenn er die Forderungen ignoriert oder der Schaden nicht behoben wird, dürfen Sie die Miete kürzen.

Miete kürzen bei Schimmelbefall

Schimmel ist gesundheitsschädigend und dessen Beseitigung hat höchste Priorität. Hier stellt sich die Frage, wer für den Befall verantwortlich ist.

  • Hat Mieter:in beispielsweise falsch oder nicht ausreichend gelüftet, muss dieser auch für die Beseitigung des Schimmels aufkommen.
  • Ist der Schimmel jedoch durch ein undichtes Dach, einen Rohrschaden oder Baumängeln entstanden muss Vermieter:in für den Schaden aufkommen.

Kommt dieser den Aufforderungen der Mieter:in nicht nach, dürfen Sie die Miete kürzen oder in besonders schlimmen Fällen komplett einstellen. Bei früheren Gerichtsurteilen wurden Kürzungen von zehn bis fünfzehn Prozent als angemessen befunden, wenn der Schimmel vereinzelt auftrat.

Sind große Teile der Schlaf- oder Wohnräume betroffen, kann eine Minderung von bis zu 50 Prozent rechtens sein.

Miete kürzen bei Schädlingen

Bei Ungeziefer wie Kakerlaken, Silberfische oder Mäuse ist nicht eindeutig geklärt ab wann das Problem als so gravierend gilt, dass eine Mietkürzung gerechtfertigt ist.

  • Tauchen die Schädlinge nur sporadisch in der Wohnung auf, müssen Mieter mit ihnen leben oder selbst für deren Beseitigung aufkommen.
  • Erst wenn es eine Ausbreitung gibt und das Ungeziefer regelmäßig innerhalb der Wohnung zu finden ist, dürfen Sie als Mieter:in die Zahlungen kürzen. Das Landgericht Bonn empfand bei 60 getöteten Mäusen und 35 Kakerlaken im Zeitraum von 10 Monaten eine Mietminderung von zehn Prozent angemessen. „Mäusebefall ist in Wohnungen und Häusern nicht normal“ so das Urteil (AZ 6 C 277/84).

Allerdings muss auch hier der Mieter:in zunächst die Schädlinge an den Vermieter:in melden, damit dieser die Möglichkeit hat in einer angemessenen Frist eine Fachfirma zu beauftragen.

Miete kürzen bei falschen Größenangaben

110 Quadratmeter groß soll die Wohnung laut Mietvertrag sein. Doch beim Abmessen der Räume merken Sie, dass das nicht stimmen kann. Solche Falschangaben sind rechtswidrig und die betroffenen Mieter sind berechtigt, die Miete zu kürzen.

Voraussetzung: Die angebliche Quadratmeterzahl weicht um mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Wohnungsgröße ab. Um wie viel hängt von der Abweichung ab. Ist die Wohnung 15 Prozent kleiner als angegeben, darf auch die Miete um 15 Prozent sinken. Hierbei ist jedoch nur bindend, was auch im Mietvertrag steht. Wurde die falsche Angabe in einem Immobilienportal gemacht, müssen Sie als Mieter:in damit leben.

Miete kürzen bei rücksichtsloser Lärmbelästigung

Fast jeder hat schon einmal Ärger mit lauten Nachbarn gehabt. Musik, Partys und Staubsaugen um Mitternacht führen oft zu Konflikten.

Was die meisten Mieter jedoch nicht wissen: Kommt das häufiger vor, ist es laut Mietrecht ein „Mangel der Mietsache“ und eine Mietminderung ist rechtens.

„Rücksichtsloses Lärmen“ ist auch außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten oder der Nachtruhe verboten. Wann Vermieter:in dagegen vorgehen muss, ist schwammig es gibt jedoch mehrere Einzelurteile, auf die Sie sich als Mieter:in berufen können.

2015 hielt das Landgericht Berlin eine Minderung um 10 Prozent bei täglichen Störungen von lärmenden Nachbarn angemessen. Wie hoch die Reduktion der Miete ausfällt, hängt immer von der Betroffenheit ab. Bei besonders schwerwiegendem Musiklärm, der sogar Gläser zittern ließ, verordnete das Amtsgericht Braunschweig 1989 eine Mietminderung um 50 Prozent.

Fazit: Mietkürzung

Egal welches Problem Sie mit ihrer Mietwohnung haben. Versuchen Sie immer, zunächst mit Vermieter:in zu sprechen, bevor Sie mit Mietminderung drohen. Viele Vermieter:innen sind bemüht, ihre Wohnung in einem tadellosen Zustand zu halten und werden unverzüglich versuchen, das beschriebene Problem effektiv zu beseitigen.

Stichworte: Miete | Mietkürzung | Mietrecht

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