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Hausordnung: Was sie verbieten darf und was nicht

Von Gudrun
09.02.2024
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Treppenhaus säubern, nach 20 Uhr keine laute Musik mehr hören und auf keinen Fall auf dem Balkon grillen. Die Hausordnung ist meistens fester Bestandteil eines jeden Mehrparteienhauses und verbindlich für alle Bewohner:innen. Üblicherweise beinhaltet sie eine Reihe an Vorschriften zu Ruhezeiten, Reinigung, Nutzung sowie Instandhaltung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche.

Was die Hausordnung vorschreiben darf

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben und soll ein friedliches Miteinander gewährleisten, wer sich nicht an die Hausordnung hält, kann abgemahnt werden. Doch alles Bestimmen dürfen Hausordnungen nicht. Wir erklären Ihnen, was eine Hausordnung vorschreiben darf und was nicht.

Ruhezeiten

Einer der Kernpunkte aller Hausordnungen sind die Ruhezeiten. Diese sind gesetzlich festgelegt, und zwar mittags zwischen 13 und 15 Uhr und nachts zwischen 22 und 7 Uhr. Daran müssen sich ausnahmslos alle Hausbewohner:innen halten. Wer bis spätabends eine Party veranstaltet und zu laut ist, muss mit Konsequenzen rechnen.

Die Hausordnung darf auch das gemeinsame Benutzen bestimmter Räumlichkeiten zeitlich regeln. Ob Waschraum, Keller oder Garten: Es darf bestimmt werden, welche Wohnpartei zu welchen Uhrzeiten die Räumlichkeiten nutzen darf.

Treppenhausreinigung

Eine Hausordnung darf die Reinigung des Treppenhauses regeln. Wenn keine professionelle Reinigungsfirma beauftragt wird, müssen meistens die Mieter:innen selbst den zu der Wohnung führenden Teil des Hausflurs sauber machen. Die Bewohner:innen der Erdgeschosswohnung müssen hierbei auch den Hauseingang putzen, obwohl dort alle durchlaufen und der meiste Dreck entsteht. Sind die Bewohner:innen krank oder verreist, müssen sie sich selbstständig um eine Vertretung kümmern.

Grillverbot

Das Grillen lassen sich viele nur ungern verbieten, doch ein „Recht aufs Grillen“ gibt es leider nicht. Einer der häufigsten Streitfälle in Mehrparteienhäusern ist das Grillen auf dem Balkon. Die Hausordnung darf Grillen auf dem Balkon und der Terrasse verbieten, denn es kann Rauch in die Nachbarwohnungen ziehen und die Wohnbedingungen massiv verschlechtern.

Auch Gärten in Mehrparteienhäusern können von dem Verbot betroffen sein, hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme auf Andere. Grenzt der Garten an die Wohnungen der anderen Parteien, darf die Hausordnung auch hier das Grillen verbieten.

Haustierverbot

Grundsätzlich darf eine Hausordnung Tiere nicht verbieten. Das gilt allerdings nur für Kleintiere die in einem Käfig oder Aquarium gehalten werden können wie Fische, Wellensittiche und Meerschweinchen. Bei größeren Tieren wie Hunde und Katzen und auch bei exotischen Tieren wie Schlangen kann die Hausordnung Tierhalter:innen einen Strich durch die Rechnung machen.

Das gilt selbst wenn der Mietvertrag Haustiere erlaubt oder man Eigentümer:in der Wohnung ist. Entscheidend hierbei ist, ob es einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt. Stimmt die Mehrheit gegen die Haltung von Hunden und Katzen müssen sich alle Parteien daran halten.

Was die Hausordnung nicht verbieten darf:

Einschränkung der Persönlichkeitsrechte

Eine Hausordnung darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Bewohner:innen in ihrem Persönlichkeitsrecht einschränken. So müssen beispielsweise Ruhezeiten eingehalten werden, aber dennoch darf jeder rund um die Uhr Besuch bekommen.

In der eigenen Wohnung haben Bewohner:innen Hausrecht, zeitlich begrenzte Besucherregelungen oder ein Dusch- oder Badeverbot nach einer bestimmten Uhrzeit verstoßen gegen den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Weitere Punkte, die in diesen Bereich fallen und grundsätzlich nicht verboten werden dürfen sind:

  • Untersagen von Kinderlärm
  • Kinderwagenverbot im Hausflur
  • Übernachtungsverbot für Besucher
  • Regelung der Zimmertemperatur
  • Waschmaschinenverbot nach 22 Uh

Alleine Schnee schippen

Früher war es Aufgabe der Erdgeschoss- oder untersten Wohnung eines Mehrparteienhauses im Winter den Schnee vor der Tür und auf der Treppe zu entfernen und den Gehweg vor dem Haus rutschfest zu machen. Diese Aufgabe müssen sich jedoch mittlerweile alle Bewohner:innen teilen. Das Schneeschippen darf nicht allein einer Partei zugeteilt werden, das gesamte Haus muss sich daran beteiligen.

Stichworte: Hausordnung | Mietrecht

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