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Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung

Von Gudrun
02.04.2024
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Kommt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin immer zu spät, hält er/sie sich nicht an die Arbeitsanweisungen oder redet schlecht über seinen Arbeitgeber in der Öffentlichkeit – dann hat der Chef gute Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Laut Gesetzgeber hat ein Unternehmen mit mehr als zehn Angestellten drei Möglichkeiten, eine Kündigung auszusprechen:

  • personenbedingt, wenn beispielsweise die Person fachlich nicht geeignet ist,
  • betriebsbedingt, beispielsweise bei Auftragsmängel oder Schließungen oder
  • verhaltensbedingt, wenn ein Mitarbeiter seine Vertragspflicht nicht nachkommt.

Doch was bedeutet „verhaltensbedingt“ genau? Wir haben die wichtigsten Gründe aufgezählt.

Welche Pflichtverstöße sind Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung?

Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht einmal zuvor abmahnen. Trotzdem ist er auf der sicheren Seite, wenn er es vor einer Kündigung macht. In der Abmahnung sollte auch konkret aufgeführt werden, was der Angestellte falsch gemacht hat. Diese Begründung muss der Arbeitgeber bei einer tatsächlichen Kündigung dann übrigens nicht mehr abgeben.

Kündigungsgrund #1: Keine Lust zu Arbeiten

Auch bei einer Arbeitsverweigerung liegen gute Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Kann die Geschäftsführung nachweisen, dass der Mitarbeitende absichtlich nicht oder auch viel weniger arbeitet als er oder sie könnte, darf ihm gekündigt werden.

Aber Achtung: Nimmt der Arbeitnehmer an einem gewerkschaftlich organisierten Streik teil oder will aus belegbaren gesundheitsgefährdenden Arbeiten nicht seine Vertragspflicht erfüllen, entscheiden in den allermeisten Fälle die Arbeitsgerichte zugunsten des Mitarbeiters.

Kündigungsgrund #2: Früh nach Hause gehen oder zu spät zur Arbeitsstelle kommen

Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die vertraglich festgesetzten Arbeitszeiten, kann der Betrieb ihn deshalb verhaltensbedingt abmahnen oder kündigen. Das gilt natürlich nicht für Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit. Aber auch hier müssen die Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Kündigungsgrund #3: Krankfeiern

Meldet sich ein Mitarbeiter krank, obwohl er es nicht ist oder fehlt oft unentschuldigt, dann sind das auch sehr gute Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Angestellte auch wirklich krankfeiert. Zudem muss ihm innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Geschäftsführung vom Fehlverhalten erfahren hat, die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Kündigungsgrund #4: Privater Handykonsum und Internetnutzung

In der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag wird vereinbart, wie mit dem privaten Handyumgang sowie der privaten Internetnutzung am Firmen-PC während der Arbeitszeit im Betrieb umgegangen wird. Nimmt die private Nutzung aber zu viel Raum ein und das Arbeitspensum schafft der Angestellte nicht mehr, dann vernachlässigt der Arbeitnehmer seine Vertragspflicht.

Um auf Nummer sicher zu sein, sollte Handykonsum und Internetnutzung vertraglich festgeschrieben sein.

Kündigungsgrund #5: Verstoß gegen die Betriebsordnung

In einer Betriebsordnung wird festgelegt, was die Mitarbeiter dürfen und was nicht. Verstößt ein Arbeitnehmer dagegen, kann er abgemahnt oder fristlos gekündigt werden. Beispiele hierfür sind am Arbeitsplatz zu rauchen, obwohl es verboten ist, Alkohol zu trinken oder ohne die vorgeschriebene Schutzkleidung eine Maschine zu bedienen.

Kündigungsgrund #6: Mobbing oder Beleidigung

Rutscht einem Mitarbeiter wiederholt ein böser Spruch oder eine Abwertung gegenüber einem Kollegen heraus, ist dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Mobbing und Beleidigungen haben überaus negative Auswirkungen auf das Betriebsklima und kann dieses sogar zerstören. Auch wenn ein Mitarbeiter den Chef beleidigt oder sogar handgreiflich wird, ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung.

Kündigungsgrund #7: Sexuelle Belästigung

Nötigt und belästigt ein Mitarbeiter einen Kolleg:in, kann der Chef diesen Angestellten auf jeden Fall sofort verhaltensbedingt kündigen. Dafür braucht es vorher auch keine Abmahnung.

Kündigungsgrund #8: Für die Konkurrenz arbeiten

Untreue liegt vor, wenn ein Mitarbeiter nebenher für einen Konkurrenten arbeitet oder diesem betriebsinterne Informationen weitergibt. Deshalb steht in vielen Arbeitsverträgen, dass über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen vereinbart ist. Verstößt man dagegen, liegen klare Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung vor.

Kündigungsgrund #9: Spesen- und Arbeitszeitbetrug

Vor allem im Außendienst kann es vorkommen, dass Mitarbeiter mehr Arbeitszeit angeben als sie eigentlich gearbeitet haben. So dauert ein Kundenbesuch laut Aussage des Angestellten länger, obwohl man schon bei der Tankstelle oder im Restaurant gesehen wurde. Bestätigt sich der Verdacht des Chefs und hat er dafür auch belegbare Beweise, dann kann er den Mitarbeiter abmahnen oder auch sofort kündigen.

Kündigungsgrund #10: Diebstahl

Wird ein Arbeitnehmer vom Chef dabei erwischt, wie er Firmeneigentum mitgehen lässt, kann er fristlos gekündigt werden. Zudem liegt in diesem Fall auch eine Straftat vor, die zur Anzeige gebracht werden kann. Kann der Diebstahl nicht einwandfrei nachgewiesen werden, ist sich der Chef aber sicher, dass eine Straftat vorliegt, dann kann auch eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden.

Verhaltensbedingte Kündigung ist das letzte Mittel

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung gibt es viele. Allerdings sollte eine Kündigung das letzte Mittel sein. Deshalb raten Arbeitsrechtler zunächst immer erst eine Abmahnung auszusprechen. Zudem sollte der Chef auch ausloten, ob eine Versetzung des Mitarbeiters auch helfen würde. Ansonsten sollte der Chef genau die Interessen abwägen, wie schwer das Verfehlen war und ob eine Kündigung gerechtfertigt ist.

Spricht der Arbeitgeber aber eine Kündigung aus, muss er hierfür keine konkreten Gründe angeben. Denn hat der entlassene Mitarbeiter die Gründe schriftlich, weiß er, wogegen er vor dem Arbeitsgericht klagen kann.

Angestellte haben nämlich das Recht, innerhalb von drei Wochen gegen ihre Kündigung zu klagen. Die genannten Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen gelten übrigens auch für Entlassungen in Kleinbetrieben, da hier laut Gesetz kein explizierter Kündigungsschutz besteht.

Stichworte: Kündigung

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